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Konsumcannabisgesetz

Konsumcannabisgesetz – KCanG

Herausgeber:
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Datum:

Bundesregierung

27. März 2024

 

 

Abschnitt 4
Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention in Anbauvereinigungen

§ 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen

 

(1) Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren.

 

(2) Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende
Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine
sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig.

 

(3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch
Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu
schützen.

 

(4) Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und
Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen
Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder
Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Der
Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als
Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass
durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden
Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden,
insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des
Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach Absatz 6 ein und stellt dessen
Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung
nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt,
die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für
Suchtprävention oder Suchtberatung oder vergleichbar qualifizierten öffentlich
geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und
Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der in Satz
5 genannten Schulungen erbracht.

 

(5) Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren,
dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden
Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.

 

(6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in
dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und
Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten
Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden.