Green Gelato-CSC e.V. – Willkommen bei Hamelns CSC #1

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Liebe Freunde und Mitglieder des Green-Gelato CSC e.V.

 

Wir haben geschwitzt, wir haben gebangt, wir haben gehofft. Doch wir waren uns stets sicher, dass wir gemeinsam unser Ziel erreichen werden, Cannabis für alle Mitglieder anbauen zu dürfen.

 

Es war ein langer Weg, doch gemeinsam haben wir diesen nun gemeistert und können nun voller Stolz und Freude verkünden:

 

Wir haben die Anbaugenehmigung! 

 

Nach langem Warten und bangen haben wir die Bestätigung, dass sich all unsere Mühen und unser Einsatz gelohnt haben.

 

Ab sofort und für die nächsten 7 Jahre sind wir dazu berechtigt, für jedes Mitglied des Green-Gelato CSC e.V. Cannabis zu produzieren und an dieses abzugeben.

 

Wir sind stolz, diesen Punkt endlich erreicht zu haben und freuen uns nun umso mehr auf alles Künftige und eine wundervolle Zukunft gemeinsam mit euch.

 

Sobald die Ausgabe beginnt, werden wir euch selbstverständlich informieren.

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Erstmals absolute Mehrheit für volle Cannabis-Legalisierung

Berlin. Erstmals spricht sich laut Umfrageinstitut Infratest eine absolute Mehrheit der Deutschen für eine weitergehende Legalisierung von Cannabis aus, also eine regulierte Abgabe an Erwachsene, wie sie ursprünglich im Koalitionsvertrag der Ampel-Regierung vereinbart war. Eine ähnlich große Mehrheit widerspricht den Plänen von CDU/CSU, den Besitz geringer Mengen Cannabis und den Eigenanbau einiger Pflanzen wieder als Straftat zu verfolgen.


Nach drei Jahren Stagnation der Zustimmung zur Legalisierung knapp unterhalb von 50 Prozent klettere der entsprechende Wert nun auf 59 Prozent, wie der “Deutsche Hanfverband” am Freitag mitteilte, der die Umfrage seit zehn Jahren regelmäßig bei Infratest in Auftrag gibt. Dies sei überraschend, weil seit Antritt der Ampelregierung die Gegner der Cannabislegalisierung wie Bundesärztekammer und Polizeigewerkschaften regelmäßig mit hoher Medienreichweite Negatives über das diskutierte und umgesetzte Cannabisgesetz (CanG) verbreitet hätten.


Besonders groß ist die Zustimmung mit 78 Prozent unter Grünen-Wählern, dahinter folgen SPD-Wähler mit 63 Prozent, und selbst unter AfD-Wählern sind mit 53 Prozent mehr Personen für eine Cannabis-Legalisierung als dagegen. Die Ablehnung überwiegt bei BSW-Wählern (52 Prozent dagegen, 48 Prozent dafür) und CDU/CSU-Wählern (53 Prozent dagegen, 46 Prozent dafür). Für FDP- und Linke-Wähler wurden keine Zahlen veröffentlicht.


Weitere Ergebnisse der Umfrage: 37 Prozent der Bundesbürger sind dafür, den Besitz geringer Mengen wieder als Straftat zu verfolgen, 41 Prozent wollen den Eigenanbau entsprechend verfolgen lassen. Infratest hatte vom 11. bis 16. Dezember bundesweit 1.003 Personen befragt.


Quelle: regionalheute.de

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Neuer THC-Grenzwert: Das gilt für Cannabis und Auto fahren

Cannabis ist seit 1. April 2024 teilweise legalisiert. Wer aber kifft und danach Auto fährt, riskiert weiterhin den Führerschein. Auch wenn jetzt ein neuer Grenzwert gilt.

 

  • – Neuer THC-Grenzwert von 3,5 Nanogramm gilt seit 22. August
  • – Wer mit mehr erwischt wird, riskiert 500 Euro Bußgeld
  • – Trotz der Entkriminalisierung darf man nicht bekifft Auto fahren

 

Für Autofahrerinnen und Autofahrer gelten seit Donnerstag, 22. August, neue Bestimmungen und Bußgelder für Cannabis am Steuer. Das von Bundestag und Bundesrat besiegelte Gesetz wurde am Mittwoch, 21. August, verkündet und ist ab sofort in Kraft. Für den berauschenden Wirkstoff THC wird damit ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut festgelegt – ähnlich wie die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol.

 

Cannabis: Härtere Strafen bei Mischkonsum


Für Fahranfänger und Mischkonsum mit Alkohol gibt es strengere Regeln:

 

  • – Wer vorsätzlich oder fahrlässig mit 3,5 Nanogramm Tetrahydrocannabinol (THC) oder mehr fährt, riskiert demnach nun in der Regel 500 Euro, einen Monat Fahrverbot und zwei Punkte. Wird dazu noch Alkohol getrunken, drohen in der Regel 1000 Euro Buße, ein Monat Fahrverbot und zwei Punkte.

 

  • – Wie bei Alkohol gilt in der zweijährigen Führerschein-Probezeit und für Fahrer und Fahrerinnen unter 21 Jahren ein Cannabis-Verbot – die Grenze von 3,5 Nanogramm gilt also nicht, und somit drohen in der Regel 250 Euro Buße bei Verstößen.

 

ADAC: Weiterhin nicht bekifft Auto fahren

Die Bundesregierung folgt der Empfehlung der interdisziplinären Expertengruppe, die eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit bis zu diesem Grenzwert für Konsumenten mit Vorerfahrung nahezu ausschließt und zugleich einer unverhältnismäßigen Sanktionierung von Cannabiskonsumenten vorbeugen will.

 

Mit einem Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum hat die Expertengruppe die Grenzen des mit Blick auf die Verkehrssicherheit Vertretbaren nach Einschätzung des ADAC ausgereizt. Auch nach der Gesetzesänderung bzw. möglichen Änderung des Grenzwerts ist der ADAC der Ansicht, dass Personen, die unter der Wirkung von Cannabis stehen, kein Kraftfahrzeug führen sollen.

 

Der Konsum von Cannabis ist unter anderem mit Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie einer Verlängerung der Reaktions- und Entscheidungszeit verbunden. Dies kann im Straßenverkehr fatale Folgen haben. Eine intensive Aufklärung der Bevölkerung zu den erhöhten Unfallrisiken ist aus Sicht der ADAC Fachleute dringend notwendig und sollte so früh wie möglich umgesetzt werden.

 

Außerdem sollte geprüft werden, inwieweit weitere Messverfahren, wie z.B. die Analyse von Mundhöhlenflüssigkeit, geeignet wären, um eine akute Beeinträchtigung durch den Konsum von Cannabis in einer zeitlichen Nähe zur Teilnahme am Straßenverkehr bewerten bzw. nachweisen zu können. Vor der Anwendung neuer Messmethoden sollte deren Aussagekraft umfassend evaluiert werden.

 

Quelle: adac.de

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Konsumcannabisgesetz

Konsumcannabisgesetz – KCanG

Herausgeber:
Download:
Datum:

Bundesregierung

27. März 2024

 

 

Abschnitt 4
Kinder- und Jugendschutz, Suchtprävention in Anbauvereinigungen

§ 23 Kinder- und Jugendschutz sowie Suchtprävention in Anbauvereinigungen

 

(1) Anbauvereinigungen dürfen Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet
haben, keinen Zutritt zu ihrem befriedeten Besitztum gewähren.

 

(2) Anbauvereinigungen dürfen ihr befriedetes Besitztum nach außen nicht durch werbende
Beschilderungen oder andere auffällige gestalterische Elemente erkennbar machen. Eine
sachliche Angabe des Namens der Anbauvereinigung am Eingangsbereich ist zulässig.

 

(3) Anbauflächen und außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser sind durch
Umzäunung oder andere geeignete Maßnahmen gegen eine Einsicht von außen zu
schützen.

 

(4) Anbauvereinigungen sind verpflichtet, zu einem umfassenden Jugend- und
Gesundheitsschutz beizutragen und ihre Mitglieder zu einem verantwortungsvollen
Umgang mit Cannabis anzuhalten. Zu diesem Zweck ernennt der Vorstand jeder
Anbauvereinigung ein Mitglied als Präventionsbeauftragten. Der
Präventionsbeauftragte steht Mitgliedern der jeweiligen Anbauvereinigung als
Ansprechperson für Fragen der Suchtprävention zur Verfügung. Er stellt sicher, dass
durch die Anbauvereinigung geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden
Jugend- und Gesundheitsschutzes sowie zur Suchtprävention getroffen werden,
insbesondere bringt der Präventionsbeauftragte seine Kenntnisse bei der Erstellung des
Gesundheits- und Jugendschutzkonzepts nach Absatz 6 ein und stellt dessen
Umsetzung sicher. Der Präventionsbeauftragte hat gegenüber der Anbauvereinigung
nachzuweisen, dass er über spezifische Beratungs- und Präventionskenntnisse verfügt,
die er durch Suchtpräventionsschulungen bei Landes- oder Fachstellen für
Suchtprävention oder Suchtberatung oder vergleichbar qualifizierten öffentlich
geförderten Einrichtungen erworben hat. Der Nachweis der Beratungs- und
Präventionskenntnisse wird durch eine Bescheinigung der Teilnahme an einer der in Satz
5 genannten Schulungen erbracht.

 

(5) Anbauvereinigungen sollen mit Suchtberatungsstellen vor Ort in der Weise kooperieren,
dass Mitgliedern mit einem riskanten Konsumverhalten oder einer bereits bestehenden
Abhängigkeit ein Zugang zum Suchthilfesystem ermöglicht wird.

 

(6) Anbauvereinigungen haben ein Gesundheits- und Jugendschutzkonzept zu erstellen, in
dem geeignete Maßnahmen zur Erreichung eines umfassenden Jugend- und
Gesundheitsschutzes in der Anbauvereinigung, insbesondere zu einem risikoreduzierten
Konsum von Cannabis sowie zur Suchtprävention, dargelegt werden.

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Elterninfo Cannabis

 

Infobroschüre für Eltern.

Herausgeber:
Download:

BZgA – Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

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Cannabis.

 

Materialien für die Suchtprävention in den Klassen 8-12.

Herausgeber:
Download:

G+S – Gesundheit & Schule

BZgA – Bundeszentrale für gesundheitliche Aufklärung

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Care Instructions. Für einen bewussten Umgang mit Cannabis.

Care instructions 

Für einen bewussten Umgang mit Cannabis.

 

Sei vorsichtig, konsumiere vernünftig und schütze deine Gesundheit.

 

Herausgeber
Download

DHS – Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.

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Cannabis: die Sucht und ihre Formen

Cannabis: die Sucht und Ihre Formen

 

Eine Informationsreihe über die gebräuchlichsten Drogen und Suchtsubstanzen.

Herausgeber:
Download:

DHS – Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e.V.