Cannabis ist seit 1. April 2024 teilweise legalisiert. Wer aber kifft und danach Auto fährt, riskiert weiterhin den Führerschein. Auch wenn jetzt ein neuer Grenzwert gilt.
Für Autofahrerinnen und Autofahrer gelten seit Donnerstag, 22. August, neue Bestimmungen und Bußgelder für Cannabis am Steuer. Das von Bundestag und Bundesrat besiegelte Gesetz wurde am Mittwoch, 21. August, verkündet und ist ab sofort in Kraft. Für den berauschenden Wirkstoff THC wird damit ein Grenzwert von 3,5 Nanogramm je Milliliter Blut festgelegt – ähnlich wie die 0,5-Promille-Grenze für Alkohol.
Für Fahranfänger und Mischkonsum mit Alkohol gibt es strengere Regeln:
Die Bundesregierung folgt der Empfehlung der interdisziplinären Expertengruppe, die eine Verschlechterung der Verkehrssicherheit bis zu diesem Grenzwert für Konsumenten mit Vorerfahrung nahezu ausschließt und zugleich einer unverhältnismäßigen Sanktionierung von Cannabiskonsumenten vorbeugen will.
Mit einem Wirkungsgrenzwert von 3,5 ng/ml THC Blutserum hat die Expertengruppe die Grenzen des mit Blick auf die Verkehrssicherheit Vertretbaren nach Einschätzung des ADAC ausgereizt. Auch nach der Gesetzesänderung bzw. möglichen Änderung des Grenzwerts ist der ADAC der Ansicht, dass Personen, die unter der Wirkung von Cannabis stehen, kein Kraftfahrzeug führen sollen.
Der Konsum von Cannabis ist unter anderem mit Einschränkungen der Konzentration und Aufmerksamkeit sowie einer Verlängerung der Reaktions- und Entscheidungszeit verbunden. Dies kann im Straßenverkehr fatale Folgen haben. Eine intensive Aufklärung der Bevölkerung zu den erhöhten Unfallrisiken ist aus Sicht der ADAC Fachleute dringend notwendig und sollte so früh wie möglich umgesetzt werden.
Außerdem sollte geprüft werden, inwieweit weitere Messverfahren, wie z.B. die Analyse von Mundhöhlenflüssigkeit, geeignet wären, um eine akute Beeinträchtigung durch den Konsum von Cannabis in einer zeitlichen Nähe zur Teilnahme am Straßenverkehr bewerten bzw. nachweisen zu können. Vor der Anwendung neuer Messmethoden sollte deren Aussagekraft umfassend evaluiert werden.
Quelle: adac.de